Satzung

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Satzung des Vereins „Dorf aktiv e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „Dorf aktiv“. Er soll beim Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen werden und trägt dann den Namen „Dorf aktiv e.V.“.

2) Sitz des Vereins ist Rheda-Wiedenbrück, OT St. Vit.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein hat den Zweck, die Dorfentwicklung, Denkmalpflege, die Zukunftsfähigkeit und die Lebensqualität des Dorfes St. Vit als Ortsteil der Stadt Rheda-Wiedenbrück zu fördern. Er will die Rahmenbedingungen für ein lebendiges Dorfleben ausbauen und pflegen:

  • Er fördert das gesellschaftliche, kulturelle und kirchliche Leben in St. Vit.
  • Er fördert die Vereine, Verbände und Gruppierungen in St. Vit soweit diese gemeinnützig sind.
  • Er fördert die Verbundenheit der Dorfbewohner mit ihrem Dorf und das Engagement für Belange des Dorfes.
  • Er fördert das Wissen um die Geschichte und Kultur des Dorfes.
  • Er fördert den Erhalt und die Pflege der St. Viter Kulturlandschaft und historischer Gebäude.
  • Er strebt dazu die Übernahme der Trägerschaft des alten St. Viter Küsterhauses mit dem Ziel einer Restaurierung und Erhaltung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes, sowie die spätere Nutzung als Dorfgemeinschaftshauses an.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Zweiter Teil, dritter Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“).

3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können aber Tätigkeiten für den Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidungen über eine entgeltliche Tätigkeit, sowie die damit verbundene Vertragsgestaltung trifft der Vorstand.

5) Nicht zweckgebundene Spenden und sonstige Zuwendungen sind Mittel des Vereins und dürfen nur für dir satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

4) Der Ausschluss kann insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge ausgesprochen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und teilt ihn durch einen schriftlichen Bescheid mit.

5) Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahrs wirksam.

§ 4 Beiträge

1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Eintritt während des Kalenderjahrs fällt der volle Jahresbeitrag an.

2) Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen. Beiträge werden nicht erstattet.

§ 5 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung der Änderungen der Satzung oder der Auflösung des Vereins
  • Festsetzung über die Beiträge und deren Fälligkeit

3) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich ggf. auf elektronischem Kommunikationsweg einzuberufen. Sie ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4) Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.

5) Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins sind nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder möglich.

6) Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann diese nur persönlich wahrnehmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

7) Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8) Vom Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ferner muss auf begründetem Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

2) Dem Vorstand i.S. des § 26 BGB gehören der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in an. Sie führen den Verein und sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3) Dem Vorstand können bis zu 4 weitere Mitglieder angehören.

4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Der Vorstand wird auf Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Vertreter bestellt werden. Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.

6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

7) Von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 8 Kassenprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2) Den Kassenprüfern obliegt die regelmäßige Prüfung der Kasse des Vereins. Sie sind verpflichtet, eine Kassenprüfung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzunehmen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Aufhebung des Vereins

1) Die Aufhebung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Die Liquidation erfolgt durch drei Vorstandsmitglieder.

3) Bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Vitus, St. Vit, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Rheda-Wiedenbrück, 14.06.2015